Betreuung – Entmündigung?

22. Juli 2016

In einer alternden Gesellschaft muss die Politik nicht nur die Pflege und medizinische Versorgung im Blick behalten, sondern sich auch dem Problem stellen, wie für psychisch und geistig eingeschränkte Personen eine Betreuung organisiert wird, die ihre Interessen verantwortlich wahrnimmt. Frau Ina Bürkel, Diplom Sozialpädagogin und Leiterin der Betreuungsstelle im Sozialamt der Stadt Nürnberg informierte dazu über die „gesetzliche Betreuung“ volljähriger Menschen.

Nach einem geschichtlichen Überblick zur Vormundschaft beschrieb die Referentin den rechtlichen Rahmen, nach dem gerichtlich eine Betreuungsperson bestellt wird: Grundlage bilden eine medizinische Einschätzung und einen Bericht über die Gesamtsituation des Betroffenen. Gegen seinen erklärten Willen ist keine Betreuung möglich. Die kommunalen Stellen für Betreuung treffen dann eine Auswahl geeigneter Betreuer. Diese sollen rechtliche Angelegenheiten, wie z.B. Mitgliedschaften, Versicherungen, Anträge, Bankkonten, usw. regeln und sind verpflichtet, nach einem Vermögensverzeichnis zu Beginn der Betreuung auch Jahresberichte mit Rechnungslegung zu fertigen. Ihre Aufwendungen werden mit einem pauschalen Betrag abgegolten. Eine gesetzliche Betreuung ist nicht nötig, wenn eine Vorsorgevollmacht z.B. für einen Angehörigen besteht. Wer privat eine Vollmacht ausstellt, muss wissen: Diese wird durch das Betreuungsgericht nicht kontrolliert. Es solle jeder vorher genau abwägen, ob nicht eine gesetzliche Betreuung besser wäre. In ihrem Vortrag gelang es Frau Bürkel, das komplexe Bestellungs-Verfahren und auch die Sicherungsmaßnahmen gegen unprofessionell oder gar betrügerisch agierende Betreuer übersichtlich darzustellen. Vor der abschließenden Frage- und Diskussionsrunde wurde auch auf weitergehende Informationen des Justizministeriums im Internet und in Schriftform hingewiesen.

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